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2017-07-01

Tatobjekt und Vortaten der Datenhehlerei (§ 202 d StGB)

Zusammenfassung

Der Ende 2015 eingefügte Straftatbestand der Datenhehlerei (§ 202 d StGB) ist ohne Präzedenz. Zwar ist die Formulierung des Tatbestands in Abs. 1 von dem Versuch getragen, eine Parallele zur Sachhehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) für Daten iSd § 202 a Abs. 2 StGB zu schaffen und hierdurch neben Sachen auch Daten vor einer Perpetuierung strafrechtlich relevanter Beeinträchtigungen zu schützen. Allerdings handelt es sich bei Daten (als verlustfrei kopierbare, nach den Gesetzen der Informatik transformierbare Kodierungen von Informationen) und Sachen (als körperliche, abgrenzbare und individualisierbare Gegenstände) um grundverschiedene Tatobjekte. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, das Tatobjekt (2.) sowie die Vortaten der Datenhehlerei aus nationaler (3.) wie aus transnationaler Perspektive (4.) vertieft zu beleuchten. Die nachfolgende Analyse zeigt zunächst, dass die Transformierbarkeit von Daten im Tatbestand des § 202 d Abs. 1 StGB nur unzureichend berücksichtigt wurde, was zu Bestimmtheitsproblemen führt. Daneben wird deutlich, dass nur ein überraschend begrenzter Kreis an Vortaten Anknüpfung für eine Datenhehlerei sein kann.

Konferenz / Medium
Veröffentlichungsdatum

2017-07-01

Letztes Änderungsdatum

2019-07-18 12:12:10